Steuern auf Gesellschaftsebene
| Steuer | Satz oder Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | Allgemeiner Satz 25 % | Körperschaftsteuergesetz Art. 32 (Gesetz Nr. 7456) |
| Inländische Mindestkörperschaftsteuer | Berechnete Steuer nicht unter 10 % des Gewinns vor Abzügen und Befreiungen (ab 2025) | Körperschaftsteuergesetz Art. 32/C (Gesetz Nr. 7524) |
| Vorauszahlungen | Unterjährige Zahlungen auf den Periodengewinn | Körperschaft- und Einkommensteuergesetz |
| Mehrwertsteuer (KDV) | Auf Verkäufe berechnet, bei Einkäufen abgezogen | Mehrwertsteuergesetz |
| Lohnsteuern | Einkommensteuer und Stempelsteuer auf Gehälter | Einkommensteuergesetz, Stempelsteuergesetz |
Der Körperschaftsteuersatz kann für bestimmte Branchen und Vorgänge abweichen. Die aktuellen Sätze sollten in der Tabelle der türkischen Steuerverwaltung (GİB) geprüft werden.
Gewinnausschüttung: 15 % Quellensteuer
Wird der Gewinn nach Steuern ausgeschüttet, fällt Quellensteuer auf Dividenden an. Nach dem Präsidialbeschluss Nr. 9286 beträgt der Satz seit dem 22. Dezember 2024 15 %. Das gilt auch für Ausschüttungen an im Ausland ansässige Personen und Unternehmen.
| Beispiel (ohne DBA) | Betrag |
|---|---|
| Ausschüttung an den ausländischen Gesellschafter | 1.000.000 TRY |
| Quellensteuer auf Dividenden (15 %) | 150.000 TRY |
| Nettoauszahlung an den Gesellschafter | 850.000 TRY |
Doppelbesteuerungsabkommen
Die Türkei hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese können für Dividenden einen niedrigeren Höchstsatz als das nationale Recht vorsehen. Für den Abkommenssatz ist in der Regel Folgendes erforderlich:
- der ausländische Gesellschafter ist im Vertragsstaat ansässig,
- eine Ansässigkeitsbescheinigung wird vorgelegt,
- die übrigen Voraussetzungen des Abkommens (z. B. Mindestbeteiligung) sind erfüllt.
Sätze und Bedingungen unterscheiden sich je Abkommen; das DBA mit dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters sollte vor der Ausschüttung geprüft werden. Ob die in der Türkei gezahlte Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet werden kann, richtet sich nach dessen Recht.
Weitere Zahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Gehalt
Das Gehalt eines ausländischen Gesellschafters, der tatsächlich in der Gesellschaft arbeitet, läuft über die Lohnabrechnung. Ob er in der Türkei ansässig ist, bestimmt, ob er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist und wie weit die Besteuerung reicht. Für die Arbeit in der Türkei ist zudem eine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Gesellschafterdarlehen
Darlehen von Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen unterliegen den Regeln zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung und zu Verrechnungspreisen im Körperschaftsteuergesetz. Betrag, Zinssatz und Vertrag sind danach auszurichten.
Geschäfte mit verbundenen Unternehmen
Bei Dienstleistungen, Lizenzen und Managementgebühren von Konzerngesellschaften ist die Fremdüblichkeit des Preises zu dokumentieren. Bestimmte Dienstleistungs- und Lizenzzahlungen ins Ausland können zusätzlich einer Quellensteuer unterliegen.
Checkliste
- Werden Körperschaftsteuer und inländische Mindestkörperschaftsteuer berechnet?
- Wurde vor der Ausschüttung das DBA mit dem Staat des Gesellschafters geprüft?
- Liegt eine Ansässigkeitsbescheinigung vor?
- Sind Zahlungen an Gesellschafter korrekt als Gehalt, Dividende oder Darlehen eingeordnet?
- Ist die Fremdüblichkeit von Geschäften mit verbundenen Unternehmen dokumentiert?