Die Regel in einem Absatz
Art. 20/D des türkischen Einkommensteuergesetzes, eingefügt durch das Gesetz Nr. 7582 (Amtsblatt vom 21. Mai 2026), sieht vor, dass in der Türkei ansässige Personen, die in den drei Kalenderjahren vor Begründung der Ansässigkeit weder Wohnsitz noch steuerliche Registrierung in der Türkei hatten, für im Ausland erzielte Einkünfte zwanzig Jahre lang von der türkischen Einkommensteuer befreit sind. Die Regel gilt für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 ansässig werden.
Wer gilt in der Türkei als ansässig?
Als ansässig gilt, wer seinen Wohnsitz in der Türkei hat oder sich in einem Kalenderjahr ununterbrochen länger als sechs Monate in der Türkei aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen den Aufenthalt nicht.
Voraussetzungen
- Begründung der Ansässigkeit in der Türkei ab dem 1. Januar 2026.
- Kein Wohnsitz und keine steuerliche Registrierung in der Türkei in den drei vorangegangenen Kalenderjahren.
- Eine frühere Registrierung nur für Miet-, Kapitaleinkünfte oder Veräußerungsgewinne in der Türkei ist unschädlich; eine Registrierung für Lohn- oder gewerbliche Einkünfte in diesen drei Jahren schließt die Befreiung aus.
- Rechtzeitiger Antrag beim zuständigen Finanzamt und Erhalt der Befreiungsbescheinigung.
- Nur für natürliche Personen; Unternehmen sind ausgeschlossen.
Frist und Bescheinigung
Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, in dem Sie ansässig werden. Werden Sie im November oder Dezember ansässig, endet die Frist Ende Februar des Folgejahres. Das Finanzamt prüft Ansässigkeitsdatum, Dreijahreszeitraum und Fristwahrung und stellt die „Befreiungsbescheinigung für im Ausland erzielte Einkünfte“ aus. Verspätete Anträge werden abgelehnt.
Was die Befreiung umfasst – und was nicht
- Befreite Auslandseinkünfte werden in der Türkei nicht erklärt, auch wenn Sie für andere Einkünfte eine Erklärung abgeben.
- Türkische Einkünfte (Miete aus türkischen Immobilien, türkische Dividenden, Lohn, gewerbliche Einkünfte) bleiben steuerpflichtig.
- Ausgaben im Zusammenhang mit befreiten Einkünften sind von steuerpflichtigen türkischen Einkünften nicht abziehbar.
- Auf befreite Einkünfte gezahlte ausländische Steuern werden nicht auf die türkische Steuer angerechnet.
- Laut Steuerverwaltung werden Erbschaften innerhalb des 20-Jahres-Zeitraums mit 1 % besteuert.
Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird die nicht gezahlte Steuer mit Steuerverkürzungsstrafe und Verzugszinsen nacherhoben und die Bescheinigung widerrufen.