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HALDAN MALİ MÜŞAVİRLİK

Umzug in die Türkei · 2026

20 Jahre Steuerbefreiung für Auslandseinkünfte neuer Steuerinländer

Seit 2026 können Personen, die ihre steuerliche Ansässigkeit in die Türkei verlegen, ihre im Ausland erzielten Einkünfte zwanzig Jahre lang von der türkischen Einkommensteuer befreien lassen – wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und den Antrag rechtzeitig stellen.

Türkçe

Kurz gesagt

Wer kann die 20-jährige Steuerbefreiung für Auslandseinkünfte in der Türkei nutzen?

Natürliche Personen, die ab dem 1. Januar 2026 in der Türkei steuerlich ansässig werden und in den drei Kalenderjahren davor weder einen Wohnsitz noch eine steuerliche Registrierung in der Türkei hatten. Sie müssen rechtzeitig beim Finanzamt einen Antrag stellen und eine Befreiungsbescheinigung erhalten. Unternehmen können die Befreiung nicht nutzen.

Die Regel in einem Absatz

Art. 20/D des türkischen Einkommensteuergesetzes, eingefügt durch das Gesetz Nr. 7582 (Amtsblatt vom 21. Mai 2026), sieht vor, dass in der Türkei ansässige Personen, die in den drei Kalenderjahren vor Begründung der Ansässigkeit weder Wohnsitz noch steuerliche Registrierung in der Türkei hatten, für im Ausland erzielte Einkünfte zwanzig Jahre lang von der türkischen Einkommensteuer befreit sind. Die Regel gilt für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 ansässig werden.

Wer gilt in der Türkei als ansässig?

Als ansässig gilt, wer seinen Wohnsitz in der Türkei hat oder sich in einem Kalenderjahr ununterbrochen länger als sechs Monate in der Türkei aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen den Aufenthalt nicht.

Voraussetzungen

  • Begründung der Ansässigkeit in der Türkei ab dem 1. Januar 2026.
  • Kein Wohnsitz und keine steuerliche Registrierung in der Türkei in den drei vorangegangenen Kalenderjahren.
  • Eine frühere Registrierung nur für Miet-, Kapitaleinkünfte oder Veräußerungsgewinne in der Türkei ist unschädlich; eine Registrierung für Lohn- oder gewerbliche Einkünfte in diesen drei Jahren schließt die Befreiung aus.
  • Rechtzeitiger Antrag beim zuständigen Finanzamt und Erhalt der Befreiungsbescheinigung.
  • Nur für natürliche Personen; Unternehmen sind ausgeschlossen.

Frist und Bescheinigung

Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, in dem Sie ansässig werden. Werden Sie im November oder Dezember ansässig, endet die Frist Ende Februar des Folgejahres. Das Finanzamt prüft Ansässigkeitsdatum, Dreijahreszeitraum und Fristwahrung und stellt die „Befreiungsbescheinigung für im Ausland erzielte Einkünfte“ aus. Verspätete Anträge werden abgelehnt.

Was die Befreiung umfasst – und was nicht

  • Befreite Auslandseinkünfte werden in der Türkei nicht erklärt, auch wenn Sie für andere Einkünfte eine Erklärung abgeben.
  • Türkische Einkünfte (Miete aus türkischen Immobilien, türkische Dividenden, Lohn, gewerbliche Einkünfte) bleiben steuerpflichtig.
  • Ausgaben im Zusammenhang mit befreiten Einkünften sind von steuerpflichtigen türkischen Einkünften nicht abziehbar.
  • Auf befreite Einkünfte gezahlte ausländische Steuern werden nicht auf die türkische Steuer angerechnet.
  • Laut Steuerverwaltung werden Erbschaften innerhalb des 20-Jahres-Zeitraums mit 1 % besteuert.

Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird die nicht gezahlte Steuer mit Steuerverkürzungsstrafe und Verzugszinsen nacherhoben und die Bescheinigung widerrufen.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie in der Türkei ansässig werden. Werden Sie im November oder Dezember ansässig, endet die Frist Ende Februar des Folgejahres. Bei verspäteten Anträgen wird keine Bescheinigung ausgestellt.

Ich habe bereits Mieteinnahmen aus meiner Wohnung in Antalya erklärt. Kann ich den Antrag trotzdem stellen?

Ja. Nach dem Gesetz schadet eine frühere Registrierung in der Türkei ausschließlich für Miet-, Kapitaleinkünfte oder Veräußerungsgewinne nicht. Eine Registrierung für Lohn- oder gewerbliche Einkünfte in den drei Vorjahren schließt die Befreiung dagegen aus.

Sind auch in der Türkei erzielte Einkünfte befreit?

Nein. Befreit sind nur im Ausland erzielte Einkünfte. Türkische Einkünfte wie Miete aus türkischen Immobilien, türkische Dividenden, Lohn oder gewerbliche Einkünfte bleiben nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig.

Amtliche Quellen (auf Türkisch)

  1. 01193 sayılı Gelir Vergisi Kanunu mükerrer m. 20/D — yurt dışından elde edilen kazanç ve iratlar için 20 yıllık istisna (7582 s.K., RG 21.05.2026)Gelir İdaresi Başkanlığı · Son kontrol: 3 Ekim 2026
  2. 02Yurt Dışından Elde Edilen Kazanç ve İratlarda Vergi İstisnası Rehberi (2026, Yayın No: 616)Gelir İdaresi Başkanlığı · Son kontrol: 3 Ekim 2026

Diese Seite beruht auf unseren türkischen Inhalten, die anhand amtlicher türkischer Quellen geprüft werden. Bei Abweichungen gilt das türkische Recht. Nur allgemeine Information. Gesetze und Verwaltungspraxis ändern sich; holen Sie vor einer Entscheidung fachlichen Rat zu Ihrem Einzelfall ein.

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