Zum Inhalt springen
HALDAN MALİ MÜŞAVİRLİK

Firmengründung · 2026

Eine Firma in der Türkei gründen – als Ausländer

Ausländische Privatpersonen und Unternehmen können eine türkische Gesellschaft zu denselben Bedingungen gründen wie Inländer. Der Unterschied liegt im Papierkram: Ausländische Dokumente müssen beglaubigt und übersetzt werden, und die steuerlichen Pflichten beginnen mit dem Tag der Eintragung.

Türkçe

Kurz gesagt

Wie gründen Ausländer eine Firma in der Türkei?

Nach dem Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen können Ausländer zu gleichen Bedingungen wie Inländer eine Gesellschaft gründen. Die Schritte: Wahl der Rechtsform, Beglaubigung und Übersetzung der ausländischen Unterlagen, türkische Steuernummer, Gesellschaftsvertrag und Antrag über MERSİS, Eintragung im Handelsregister, Kapitaleinzahlung und Anmeldung beim Finanzamt. Das Mindestkapital beträgt 50.000 TRY für die Ltd. Şti. und 250.000 TRY für die A.Ş.

Rechtlicher Rahmen

Das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen sieht die Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Investoren vor. Ausländische natürliche und juristische Personen können jede im Türkischen Handelsgesetzbuch geregelte Gesellschaftsform gründen oder sich an einer bestehenden türkischen Gesellschaft beteiligen.

Ltd. Şti. oder A.Ş.?

Ausländische Investoren wählen meist zwischen der Ltd. Şti. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der A.Ş. (Aktiengesellschaft). Beide können mit nur einem Gesellschafter gegründet werden.

Ltd. Şti.A.Ş.
Mindestkapital (ab 1. Januar 2024)50.000 TRY250.000 TRY
AnteilsübertragungNotarielle Beurkundung und Gesellschafterversammlung erforderlichFlexibler
Aufnahme von InvestorenEingeschränkterBesser geeignet
StrukturEinfacherKörperschaftlicher

Die Mindestkapitalbeträge wurden durch den Präsidialbeschluss Nr. 7887 festgelegt. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften im System des genehmigten Kapitals beträgt das Anfangskapital mindestens 500.000 TRY. Bestehende Gesellschaften mit geringerem Kapital gelten als aufgelöst, wenn sie es nicht bis zum 31. Dezember 2026 erhöhen (Türkisches Handelsgesetzbuch, vorläufiger Art. 15).

Unterlagen je nach Gesellschafter

GesellschafterWichtigste Unterlagen
Ausländische PrivatpersonReisepass; beglaubigte Übersetzung; türkische Steuernummer
Ausländisches UnternehmenAktueller Nachweis über Eintragung und Tätigkeit (Registerauszug oder Bestätigung); Nachweis der Vertretungsbefugnis; Beschluss über die Beteiligung an der türkischen Gesellschaft; türkische Steuernummer
BevollmächtigterVollmacht – bei Ausstellung im Ausland beglaubigt und übersetzt

Schritt für Schritt

  1. Strukturierung: Rechtsform, Kapital, Beteiligungsquoten und Geschäftsführung werden festgelegt. Bei einer Tochtergesellschaft sollten konzerninterne Verrechnungspreise und Gewinnrückführung schon jetzt bedacht werden.
  2. Unterlagen: Ausländische Dokumente werden beschafft, mit Apostille oder Legalisation versehen und übersetzt.
  3. Steuernummer: Für jeden ausländischen Gesellschafter – Person oder Unternehmen – wird eine türkische Steuernummer beantragt.
  4. Gesellschaftsvertrag: Firma, Unternehmensgegenstand, Kapital, Gesellschafter und Geschäftsführung werden geregelt.
  5. MERSİS und Eintragung: Der Antrag erfolgt über MERSİS (Zentrales Registersystem); die Gesellschaft wird im Handelsregister eingetragen und im Handelsregisterblatt bekannt gemacht.
  6. Kapital und Wettbewerbsabgabe: Bei der A.Ş. ist mindestens ein Viertel der Bareinlage vor der Eintragung einzuzahlen. 0,04 % des Kapitals werden als Abgabe an die Wettbewerbsbehörde an die Handelskammer gezahlt.
  7. Finanzamt und digitale Einrichtung: Anmeldung beim Finanzamt und Aktivierung von e-Tebligat (elektronische Zustellung), e-Fatura (E-Rechnung) und e-Defter (elektronisches Buch).

Vertretung und Zeichnungsbefugnis

Ein ausländischer Unternehmensgesellschafter kann eine natürliche Person als seinen Vertreter in der Geschäftsführung bestimmen. Für die in der Türkei vertretungsberechtigten Personen wird eine Unterschriftserklärung erstellt. Ob Geschäftsführer und Vertreter tatsächlich in der Türkei anwesend sein werden, sollte von Anfang an geplant werden – das betrifft Bankgeschäfte, elektronische Signatur und Behördenkorrespondenz.

Der ausländische Gesellschafter muss nicht persönlich erscheinen: Die Schritte können von einem Vertreter in der Türkei mit ordnungsgemäßer Vollmacht erledigt werden. Eine im Ausland ausgestellte Vollmacht benötigt Apostille oder konsularische Legalisation und eine Übersetzung.

Pflichten nach der Gründung

  • Monatliche und vierteljährliche Steuererklärungen
  • Pflichten zu e-Defter und e-Fatura
  • Lohnabrechnung und Meldungen an die Sozialversicherung (SGK) bei Beschäftigten; Arbeitserlaubnisse für ausländische Mitarbeiter
  • Jährliche Körperschaftsteuererklärung und Jahresabschluss
  • Besteuerung von Zahlungen an Gesellschafter und Gewinnausschüttungen (15 % Quellensteuer auf Dividenden, vorbehaltlich DBA)
  • Verrechnungspreisdokumentation für Geschäfte mit Konzerngesellschaften
  • Regelmäßige Meldungen zum ausländischen Kapital

Zu den Kosten siehe Gründungskosten in der Türkei, zu den Steuern siehe Steuern für ausländische Gesellschafter.

Häufige Fragen

Kann ein ausländisches Unternehmen Gesellschafter einer türkischen Firma sein?

Ja. Ausländische juristische Personen können Gesellschafter in der Türkei gegründeter Gesellschaften sein. Erforderlich sind beglaubigte Übersetzungen der Gründungs- und Vertretungsunterlagen des ausländischen Unternehmens.

Muss ich für die Gründung in die Türkei reisen?

Nein. Die Gründung kann von einem Vertreter in der Türkei auf Grundlage einer ordnungsgemäß ausgestellten und beglaubigten Vollmacht durchgeführt werden. Eine im Ausland ausgestellte Vollmacht benötigt Apostille oder konsularische Legalisation sowie eine Übersetzung.

Muss das gesamte Mindestkapital bei der Gründung eingezahlt werden?

Bei der A.Ş. ist mindestens ein Viertel der Bareinlage vor der Eintragung einzuzahlen. Für den Rest sowie für die Einzahlungsbedingungen bei der Ltd. Şti. gelten das Türkische Handelsgesetzbuch und der Gesellschaftsvertrag.

Zweigniederlassung oder eigene türkische Gesellschaft?

Zweigniederlassung und eigenständige türkische Gesellschaft unterscheiden sich erheblich bei Rechtspersönlichkeit, Haftung, Besteuerung und Gewinnrückführung. Die Wahl hängt vom Umfang der Tätigkeit und der Konzernstruktur ab. Dieser Ratgeber behandelt die Gründung einer türkischen Gesellschaft.

Amtliche Quellen (auf Türkisch)

  1. 014875 sayılı Doğrudan Yabancı Yatırımlar KanunuMevzuat Bilgi Sistemi · Son kontrol: 27 Eylül 2026
  2. 02Anonim ve Limited Şirketlerde Asgari Sermaye Tutarları (7887 sayılı CBK, RG sayı 32380)T.C. Ticaret Bakanlığı İç Ticaret Genel Müdürlüğü · Son kontrol: 27 Eylül 2026
  3. 03TTK Geçici 15. madde (7511 sayılı Kanun, RG 29.05.2024) — TOBB'un 14.08.2026 tarihli ve 11694 sayılı yazısı üzerine yapılan duyuru (madde metni dahil)Denizli Ticaret Odası / TOBB · Son kontrol: 27 Eylül 2026
  4. 04On Binde Dört Payın Tahsilatına İlişkin Duyuru (4054 s. Kanun m. 39/c, Tebliğ 2017/4)Rekabet Kurumu · Son kontrol: 27 Eylül 2026
  5. 05Establishing a BusinessT.C. Cumhurbaşkanlığı Yatırım Ofisi · Son kontrol: 27 Eylül 2026

Diese Seite beruht auf unseren türkischen Inhalten, die anhand amtlicher türkischer Quellen geprüft werden. Bei Abweichungen gilt das türkische Recht. Nur allgemeine Information. Gesetze und Verwaltungspraxis ändern sich; holen Sie vor einer Entscheidung fachlichen Rat zu Ihrem Einzelfall ein.

Erstgespräch

Sie planen ein Unternehmen oder eine Investition in der Türkei?

Schildern Sie uns Ihr Vorhaben und Ihre Gesellschafterstruktur. Wir skizzieren Rechtsform, Kapital, Unterlagen und Zeitplan für Ihren Fall. Beratung auf Türkisch und Englisch.

WhatsApp-Nachricht senden

+90 505 480 3751 · smmmhalilhaldan@gmail.com

Anrufen E-Mail WhatsApp