Rechtlicher Rahmen
Das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen sieht die Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Investoren vor. Ausländische natürliche und juristische Personen können jede im Türkischen Handelsgesetzbuch geregelte Gesellschaftsform gründen oder sich an einer bestehenden türkischen Gesellschaft beteiligen.
Ltd. Şti. oder A.Ş.?
Ausländische Investoren wählen meist zwischen der Ltd. Şti. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der A.Ş. (Aktiengesellschaft). Beide können mit nur einem Gesellschafter gegründet werden.
| Ltd. Şti. | A.Ş. | |
|---|---|---|
| Mindestkapital (ab 1. Januar 2024) | 50.000 TRY | 250.000 TRY |
| Anteilsübertragung | Notarielle Beurkundung und Gesellschafterversammlung erforderlich | Flexibler |
| Aufnahme von Investoren | Eingeschränkter | Besser geeignet |
| Struktur | Einfacher | Körperschaftlicher |
Die Mindestkapitalbeträge wurden durch den Präsidialbeschluss Nr. 7887 festgelegt. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften im System des genehmigten Kapitals beträgt das Anfangskapital mindestens 500.000 TRY. Bestehende Gesellschaften mit geringerem Kapital gelten als aufgelöst, wenn sie es nicht bis zum 31. Dezember 2026 erhöhen (Türkisches Handelsgesetzbuch, vorläufiger Art. 15).
Unterlagen je nach Gesellschafter
| Gesellschafter | Wichtigste Unterlagen |
|---|---|
| Ausländische Privatperson | Reisepass; beglaubigte Übersetzung; türkische Steuernummer |
| Ausländisches Unternehmen | Aktueller Nachweis über Eintragung und Tätigkeit (Registerauszug oder Bestätigung); Nachweis der Vertretungsbefugnis; Beschluss über die Beteiligung an der türkischen Gesellschaft; türkische Steuernummer |
| Bevollmächtigter | Vollmacht – bei Ausstellung im Ausland beglaubigt und übersetzt |
Schritt für Schritt
- Strukturierung: Rechtsform, Kapital, Beteiligungsquoten und Geschäftsführung werden festgelegt. Bei einer Tochtergesellschaft sollten konzerninterne Verrechnungspreise und Gewinnrückführung schon jetzt bedacht werden.
- Unterlagen: Ausländische Dokumente werden beschafft, mit Apostille oder Legalisation versehen und übersetzt.
- Steuernummer: Für jeden ausländischen Gesellschafter – Person oder Unternehmen – wird eine türkische Steuernummer beantragt.
- Gesellschaftsvertrag: Firma, Unternehmensgegenstand, Kapital, Gesellschafter und Geschäftsführung werden geregelt.
- MERSİS und Eintragung: Der Antrag erfolgt über MERSİS (Zentrales Registersystem); die Gesellschaft wird im Handelsregister eingetragen und im Handelsregisterblatt bekannt gemacht.
- Kapital und Wettbewerbsabgabe: Bei der A.Ş. ist mindestens ein Viertel der Bareinlage vor der Eintragung einzuzahlen. 0,04 % des Kapitals werden als Abgabe an die Wettbewerbsbehörde an die Handelskammer gezahlt.
- Finanzamt und digitale Einrichtung: Anmeldung beim Finanzamt und Aktivierung von e-Tebligat (elektronische Zustellung), e-Fatura (E-Rechnung) und e-Defter (elektronisches Buch).
Vertretung und Zeichnungsbefugnis
Ein ausländischer Unternehmensgesellschafter kann eine natürliche Person als seinen Vertreter in der Geschäftsführung bestimmen. Für die in der Türkei vertretungsberechtigten Personen wird eine Unterschriftserklärung erstellt. Ob Geschäftsführer und Vertreter tatsächlich in der Türkei anwesend sein werden, sollte von Anfang an geplant werden – das betrifft Bankgeschäfte, elektronische Signatur und Behördenkorrespondenz.
Der ausländische Gesellschafter muss nicht persönlich erscheinen: Die Schritte können von einem Vertreter in der Türkei mit ordnungsgemäßer Vollmacht erledigt werden. Eine im Ausland ausgestellte Vollmacht benötigt Apostille oder konsularische Legalisation und eine Übersetzung.
Pflichten nach der Gründung
- Monatliche und vierteljährliche Steuererklärungen
- Pflichten zu e-Defter und e-Fatura
- Lohnabrechnung und Meldungen an die Sozialversicherung (SGK) bei Beschäftigten; Arbeitserlaubnisse für ausländische Mitarbeiter
- Jährliche Körperschaftsteuererklärung und Jahresabschluss
- Besteuerung von Zahlungen an Gesellschafter und Gewinnausschüttungen (15 % Quellensteuer auf Dividenden, vorbehaltlich DBA)
- Verrechnungspreisdokumentation für Geschäfte mit Konzerngesellschaften
- Regelmäßige Meldungen zum ausländischen Kapital
Zu den Kosten siehe Gründungskosten in der Türkei, zu den Steuern siehe Steuern für ausländische Gesellschafter.